Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 21a Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/21a#abs-1 (1) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage von monatlich 90 Euro, wenn sie in dafür dauerhaft oder zeitweise eingerichteten Behandlungseinheiten in kurativen Sanitätseinrichtungen überwiegend bei der Behandlung und Pflege von Patienten tätig sind, die an einer Krankheit nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes in der am 23. Mai 2020 geltenden Fassung erkrankt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/21a#abs-2 (2) Sofern neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 auch die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.
Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 21a geändert durch Artikel 14 1. 4. 2022 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2444)
BGBl. 2021 I S. 2444
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